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   VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03   

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https://dejure.org/2006,32209
VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03 (https://dejure.org/2006,32209)
VG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 K 2523/03 (https://dejure.org/2006,32209)
VG Dresden, Entscheidung vom 10. März 2006 - 4 K 2523/03 (https://dejure.org/2006,32209)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Gemeinden müssen Bürger nicht für Straßenbau zahlen lassen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

    Auszug aus VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03
    Denn das Recht auf kommunale Selbstverwaltung einschließlich der gewährleisteten finanziellen Eigenverantwortung aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 SächsVerf steht unter Gesetzesvorbehalt und unterliegt damit einer weitgehenden Ausformung durch staatliche Gesetze (vgl. ThürOVG, Urt. v. 31.5.2005, Az.: 4 KO 1499/04 , n. w. N. für die Gesetzlage in Thüringen).
  • OVG Sachsen, 23.03.2004 - 5 B 6/03

    Rückwirkung, Einnahmebeschaffungsgrundsatz, Vorrang des speziellen Entgeltes

    Auszug aus VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03
    Diese Situation ist dann gegeben, wenn die Gemeinde Steuern erheben oder Kredite in Anspruch nehmen müsste, um die Straßenausbaumaßnahme zu finanzieren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.3.2004, SächsVBl. 2005, 112, 117).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2005 - 9 ME 365/04

    Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung; Einstufung;

    Auszug aus VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03
    Dabei handelt es sich um Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr und damit dem zu den durch sie erschlossenen Grundstücken hinführenden (sogenannter Zielverkehr) oder den von diesen Grundstücken ausgehenden Verkehr (sogenannter Quellverkehr) dienen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.9.2005, Az.: 9 ME 365/04 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2002 - 2 M 261/02
    Auszug aus VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03
    Dabei ist die Festlegung der Anteilssätze ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Gemeinde den ihr durch das Gesetz gesteckten Rahmen überschritten hat (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2002, Az.: 2 M 261/02).
  • VG Magdeburg, 31.01.2006 - 2 B 253/05
    Auszug aus VG Dresden, 10.03.2006 - 4 K 2523/03
    Mit der Definition wird zugleich klargestellt, dass der den an einer solchen Anliegerstraße liegenden Anwohnern zuwachsende Vorteil grundsätzlich mindestens 50 v.H. des beitragsfähigen Aufwands ausmacht (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 31.1.2006, 2 B 253/05, für die Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung über einen Anteil der Beitragspflichtigen von 40 v.H. am beitragsfähigen Aufwand für eine Anliegerstraße).
  • OVG Sachsen, 31.01.2007 - 5 B 522/06

    Rechtsaufsicht, Verwirkung, Straßenbaubeitragssatzung,

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2006 - 4 K 2523/03 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. März 2006 - 4 K 2523/03 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Mai 2003 aufzuheben.

    Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (2 Heftungen), die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Dresden (4 K 2523/03) sowie die Akte des Verfahrens auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 B 282/06) vor.

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